Der Kanun.

Das albanische Gewohnheitsrecht

nach dem sogenannten Kanun

des Lekë Dukagjini

Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi,

ins Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin

und mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke

ISBN 978-3-942437-33-2 OEZ-Verlag, Berlin 2014 267 pp. Der Kanun des Lekë Dukagjini, alb. Kanuni i Lekë Dukagjinit, stellt die bekannteste Zusammentragung des albanischen Gewohnheitsrechtes dar. Dieses ursprünglich ungeschriebene Rechtssystem bestimmte die wesent- lichsten Aspekte des Sozialverhaltens in den abgelegenen und sonst gesetz- losen Gegenden Nordalbaniens. Es wird seit Jahrhunderten in vielen Landteilen des Nordens eingehalten, auch heute noch. Das Kernland des Kanun ist Dukagjin, d. h. das Hochland von Lezha, Mirdita, Shala, Shoshi und Nikaj-Merturi, sowie die Dukagjin- Ebene im heutigen westlichen Kosovo. Lekë Dukagjini (1410-1481), nach dem der Kanun genannt wird, bleibt eine wenig bekannte, schleierhafte Person, die ein Fürst und Weggefährte des albanischen Nationalhelden Skanderbegs (1405-1468) gewesen sein soll. Ob er den Kanun zusammenstellte oder ihm lediglich seinen Namen gab, ist nicht zu ermitteln. Der Kanun wurde von den Stämmen des Nordens streng beachtet und hatte Vorrang vor anderen Rechtssystemen, seien sie staatlicher oder kirchlicher Art, die man im Laufe der Zeit im Hochland zur Geltung zu bringen versuchte. Er stellte sowohl eine Ergänzung wie öfter auch ein Konkurrenzrecht zum staatlichen Rechtssystem dar. Mit Hilfe dieses alten Systems konnten die Gebirgsstämme auch während der fünf Jahrhunderte, als sie zumindest formell Teil des Osmanischen Reichs waren, ihre Identität, ihre Autonomie und ihre Lebensart bewahren. Der Kanun des Lekë Dukagjini wurde zuerst von dem in Janjeva, südlich von Prishtina in Kosovo, geborenen Franziskanerpater Shtjefën Gjeçovi bzw. Gjeçov (1874-1929) systematisch erfaßt und veröffentlicht. Nach seinem Studium in Innsbruck und Holland verbrachte Gjeçovi die wissenschaftlich ergiebigsten Jahre seines Lebens in ländlichen Siedlungen Nordalbaniens, u. a. in Laç am Fuß des Kurbingebirges (um 1899-1905), in Gomsiqe östlich von Shkodra bzw. Skutari (1907-1915), in Theth im hohen Norden (1916-1917) und in Rubik in Mirdita (um 1919-1921). Dort begann er mit Hilfe der Stammesältesten Material über Stammesgesetze, Archäologie und Folklore zu sammeln. Ein Teil des von ihm erfaßten Kanun wurde erstmalig in der von Faik Bey Konitza in Brüssel herausgegebenen Zeitschrift ‘Albania’ von Nikola Aschta schon 1897-1899 veröffentlicht und danach von 1913 bis 1924 in der skutarinischen Zeitschrift ‘Hylli i dritës’ (Der Morgenstern) herausgegeben. Die definitive Fassung des Kanun wurde in Shkodra 1933 posthum - vier Jahre nach der Ermordung Pater Gjeçovis durch serbische Freischärler - veröffentlicht. Dem deutschen Fachpublikum wurde der Kanun schon im Jahre 1901 durch drei Artikel in der ‘Zeitschrift für Ethnologie, Verhandlungen der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte,’ bekannt: ‘Das Gewohnheitsrecht der Stämme Mi-Schkodrak (Oberscutariner Stämme) in den Gebirgen nördlich von Scutari’ von dem Albaner Nikola Aschta; ‘Das Gewohnheitsrecht der Hochländer in Albanien’ von dem österreichischen Diplomaten und Albanienforscher Theodor Anton Ippen (1861-1935); und ‘Das Recht der Stämme von Dukadschin,’ von Lazar Mjeda (1869-1935), Erzbischof von Prizren und Shkodra. 1916 erschien von dem ungarischen Albanienforscher Ludwig von Thallóczy (1854-1916) die Abhandlung ‘Kanuni i Lekës, ein Beitrag zum albanischen Gewohnheits- recht,’ in dem von Thallóczy herausgegebenen Sammelband ‘Illyrisch-albanische Forschungen,’ und 1923 erschien von dem ebenfalls ungarischen Albanienforscher Franz Baron Nopcsa (1877-1933) der Artikel ‘Die Herkunft des nordalbanischen Gewohnheitsrechts, des Kanun Lek Dukadzinit,’ in der ‘Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft.’ Schließlich wurde der Kanun von der Münchner Publizistin und Albanienkennerin Marie Amelie Freiin von Godin (1882-1956) in Zusammenarbeit mit ihrem langjährigen Freund Ekrem Bey Vlora (1885-1964) ins Deutsche übertragen und in den Jahren 1953 bis 1956 auch in der ‘Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft’ veröffentlicht. Freiin von Godin, die sonst als Verfasserin eines großen ‘Wörterbuch der albanischen und deutschen Sprache’ (Leipzig 1930) und etlicher Abenteuerromane mit albanischer Thematik in Erinnerung geblieben ist, reiste im April 1930 nach Shkodra und besuchte dort einige Wochen lang den Franziskanerorden, dessen Provinzial sie 1928 in München empfangen und beherbergt hatte. Damals bemühten sich die Skutariner Franziskaner auf Grundlage der Arbeit und Aufzeichnungen des ermordeten Pater Gjeçovi um eine definitive albanischsprachige Ausgabe des Kanun. Hierzu schreibt Godin: “Die Patres schickten mir den Text mit der Anregung zu, ihn ins Deutsche zu übersetzen. Ich ging sogleich darauf ein und reiste für etliche Monate nach Shkodra, wo ich täglich mit den Patres arbeitete und auch Pater Stefan traf. Es lag mir viel daran, das Albanische der Veröffentlichung (Dialekt von Kossowo) unter Wahrung seiner urwüchsigen Ausdrucksweise genau und sinngemäß zu übersetzen, was nicht ganz leicht war.” Leonard Fox, Übersetzer der englischsprachigen Ausgabe (New York 1989), stellt die ungeheuren Schwierigkeiten der Übertragung offener dar: “The language of the Kanun is notoriously difficult, not only in terms of its vocabulary and syntax, but because the same words are used with a sometimes staggering variety of meanings, as well as because of the extreme terseness of expression.” Godin begann 1938 mit der systematischen Übersetzung des Kanun, allerdings auf der Grundlage einer früheren albanischen Fassung von Gjeçovi. Die deutsche Übertragung weicht daher sowohl in der Einteilung und wie auch im Inhalt von der späteren albanischen Ausgabe des Jahres 1933 leicht ab. Wegen des Zweiten Weltkrieges erschien sie erst in den fünfziger Jahren, kurz vor dem Tod der Verfasserin. Die vorliegende Übertragung der Freiin von Godin stellt auf jeden Fall eine bemerkens- werte Leistung dar, auch wenn sie wegen ihrer Urwüchsigkeit, ihrer Holprigkeit und ihres veralteten Charakters von dem heutigen Leser einiges an Mühe, Aufmerksamkeit und Mitdenken abverlangt. Die gedanklichen Zusammenhänge des Kanun sind für alle, die in der nordalbanischen Kultur nicht aufgewachsen sind, teilweise schwer nachvollziehbar, und die einzigen deutschen Bezeichnungen, die dem Ausgangstext einigermaßen entsprechen, können bisweilen irreführend sein. Die Mühe wird sich aber lohnen, denn der Kanun des Lekë Dukagjini ist ein faszinierendes Zeugnis einer einzigartigen Kultur. Einige Aspekte des Kanun mögen dem heutigen Beobachter streng, sogar barbarisch erscheinen. Als Hauptinstrument zur Durchführung und Erhaltung des Rechts und insbesondere der männlichen Ehre galt die Rache des Geschädigten. Dies führte im Laufe der Zeit zu endlosen Fehden und zur Blutrache, die am Anfang des 20. Jahrhunderts die Stämme des Nordens erheblich dezimierte. Die Blutrache (alb. ‘gjakmarrje’), führte in einigen Gebieten Nordalbaniens zu einem empfindlichen Männermangel, und stellt dort bis auf den heutigen Tag ein virulentes Problem im gesellschaftlichen Leben dar. Frauen genossen einen sehr minderwertigen Status. Der Kanun des Lekë Dukagjini bestimmte ausdrücklich: “die Frau ist ein Schlauch, in dem die Ware transportiert wird”, (alb. “grueja âsht shakull për me bajtë”). Frauen wurden daher aller männlichen Rechte und Privilegien aber auch aller männlichen Verpflichtungen enthoben. Positiv zu würdigen hingegen sind aus heutiger Sicht noch der Begriff der ‘besa,’ des gegebenen Wortes bzw. Versprechens, und die ausgesprochen betonte Hochschätzung des Gastes bzw. Freundes, alb. ‘mik.’ Der Kanun des Lekë Dukagjini ist nicht die einzige Zusammenstellung des albanischen Gewohnheitsrechtes, aber er ist bei weitem die bekannteste. Unter den anderen in Albanien beachteten einheimischen Rechtssystemen sind: 1.) der ihm recht ähnliche Kanun des Hochlandes, alb. ‘Kanuni i Maleve’ oder ‘Kanuni i Malësisë së Madhe,’ der vor allem von den Stämmen der Kastrati, Hoti, Gruda, Kelmendi, Kuç, Krasniqi, Gashi und Bytyçi, also in dem Gebiet zwischen dem Shkodrasee im Westen und dem Hochland von Gjakova im Osten, nördlich des Geltungsgebiets des Kanun des Lekë Dukagjini, anerkannt und ein- gehalten wurde; 2.) der sogenannte Kanun des Skanderbeg, alb. ‘Kanuni i Skënderbeut,’ auch als Kanun der Arbëria, alb. ‘Kanuni i Arbërisë,’ bekannt, der in erster Linie in den Gebieten von Dibra, Kruja, Kurbin, Benda und Martanesh, also im ehemaligen Herrschaft- gebiets der Familie Castriota, südlich des Geltungsgebiets des Kanun des Lekë Dukagjini, eingehalten wurde; und 3.) der südalbanische Kanun der Labëria, der in den Gebieten von Vlora, Kurvelesh, Himara und Tepelena, vor allem aber innerhalb der sogenannten Gegend der drei Brücken (Drashovica, Tepelena und Kalasa) eingehalten wurde. Dieses südalbanische Rechtsinstrument wird einer mündlichen Überlieferung zufolge einem Priester namens Papa Zhuli, Gründer des im Kreis Gjirokastra befindlichen Dorfs Zhulat, zugeschrieben, daher auch die Bezeichnung Kanun des Papa Zhuli, alb. ‘Kanuni i Papazhulit.’ In ihren zahlreichen Fußnoten nimmt Freiin von Godin hierzu als Vergleich des öfteren Bezug. Die jetzige Ausgabe des Kanun weicht minimal von der 1953 bis 1956 erschienenen Ausgabe ab, und zwar in einigen wenigen Fällen, in denen die Verfasserin den Inhalt zweifellos fehlerhaft wiedergab. In anderen Fällen, wo die Übersetzung uns zweifelhaft erscheint aber wo der Text verschieden interpretiert werden kann, ist die deutsche Fassung so gelassen, wie sie in der ersten Ausgabe erschien. Der interessierte Leser möge als Vergleich die englischsprachige Fassung von Leonard Fox heranziehen. Die Fußnoten, die mit [Gj.] gekennzeichnet sind, sind vom Gjeçovi, sonst sind sie alle von Godin in Zusammenarbeit mit Ekrem Bey Vlora. Es bleibt nur zu hoffen, daß diese Neuauflage von dem Kanun des Lekë Dukagjini zu einem besseren Verständnis für die traditionelle Kultur Nordalbaniens und Kosovos beitragen wird. Robert Elsie Berlin und Den Haag Buy this Book on AMAZON
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