Robert Elsie
Der Kanun
Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem
sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini
Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi,
ins Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin
und mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke
Herausgegeben mit Vorwort und Bibliographie von Robert Elsie
Dukagjini Balkan Books
Dukagjini, Peja 2001
283 pp.
VORWORT
Der Kanun des Lekë Dukagjini,
alb. Kanuni i Lekë Dukagjinit, stellt die bekannteste Zusammentragung
des albanischen Gewohnheitsrechtes dar. Dieses ursprünglich
ungeschriebene Rechtssystem bestimmte die wesentlichsten Aspekte
des Sozialverhaltens in den abgelegenen und sonst gesetzlosen
Gegenden Nordalbaniens. Es wird seit Jahrhunderten in vielen
Landteilen des Nordens eingehalten, auch heute noch. Das Kernland
des Kanun ist Dukagjin, d. h. das Hochland von Lezha, Mirdita,
Shala, Shoshi und Nikaj-Merturi, sowie die Dukagjin-Ebene im
heutigen westlichen Kosova. Lekë Dukagjini (1410-1481),
nach dem der Kanun genannt wird, bleibt eine wenig bekannte,
schleierhafte Person, die ein Fürst und Weggefährte
des albanischen Nationalhelden Skanderbegs (1405-1468) gewesen
sein soll. Ob er den Kanun zusammenstellte oder ihm lediglich
seinen Namen gab, ist nicht zu ermitteln.
Der Kanun wurde von den Stämmen
des Nordens streng beachtet und hatte Vorrang vor anderen Rechtssystemen,
seien sie staatlicher oder kirchlicher Art, die man im Laufe
der Zeit im Hochland zur Geltung zu bringen versuchte. Er stellte
sowohl eine Ergänzung wie öfter auch ein Konkurrenzrecht
zum staatlichen Rechtssystem dar. Mit Hilfe dieses alten Systems
konnten die Gebirgsstämme auch während der fünf
Jahrhunderte, als sie zumindest formell Teil des Osmanischen
Reichs waren, ihre Identität, ihre Autonomie und ihre Lebensart
bewahren.
Der Kanun des Lekë Dukagjini wurde
zuerst von dem in Janjeva, südlich von Prishtina in Kosova,
geborenen Franziskanerpater Shtjefën Gjeçovi bzw.
Gjeçov (1874-1929) systematisch erfaßt und veröffentlicht.
Nach seinem Studium in Innsbruck und Holland verbrachte Gjeçovi
die wissenschaftlich ergiebigsten Jahre seines Lebens in ländlichen
Siedlungen Nordalbaniens, u. a. in Laç am Fuß des
Kurbingebirges (um 1899-1905), in Gomsiqe östlich von Shkodra
bzw. Skutari (1907-1915), in Theth im hohen Norden (1916-1917)
und in Rubik in Mirdita (um 1919-1921). Dort begann er mit Hilfe
der Stammesältesten Material über Stammesgesetze, Archäologie
und Folklore zu sammeln. Ein Teil des von ihm erfaßten
Kanun wurde erstmalig in der von Faik Bey Konitza in Brüssel
herausgegebenen Zeitschrift 'Albania' von Nikola Aschta schon
1897-1899 veröffentlicht und danach von 1913 bis 1924 in
der skutarinischen Zeitschrift 'Hylli i dritës' (Der Morgenstern)
herausgegeben. Die definitive Fassung des Kanun wurde in Shkodra
1933 posthum - vier Jahre nach der Ermordung Pater Gjeçovis
durch serbische Freischärler - veröffentlicht.
Dem deutschen Fachpublikum wurde der
Kanun schon im Jahre 1901 durch drei Artikel in der 'Zeitschrift
für Ethnologie, Verhandlungen der Berliner Gesellschaft
für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte,' bekannt:
'Das Gewohnheitsrecht der Stämme Mi-Schkodrak (Oberscutariner
Stämme) in den Gebirgen nördlich von Scutari' von dem
Albaner Nikola Aschta; 'Das Gewohnheitsrecht der Hochländer
in Albanien' von dem österreichischen Diplomaten und Albanienforscher
Theodor Anton Ippen (1861-1935); und 'Das Recht der Stämme
von Dukadschin,' von Lazar Mjeda (1869-1935), Erzbischof von
Prizren und Shkodra. 1916 erschien von dem ungarischen Albanienforscher
Ludwig von Thallóczy (1854-1916) die Abhandlung 'Kanuni
i Lekës, ein Beitrag zum albanischen Gewohnheitsrecht,'
in dem von Thallóczy herausgegebenen Sammelband 'Illyrisch-albanische
Forschungen,' und 1923 erschien von dem ebenfalls ungarischen
Albanienforscher Franz Baron Nopcsa (1877-1933) der Artikel 'Die
Herkunft des nordalbanischen Gewohnheitsrechts, des Kanun Lek
Dukadzinit,' in der 'Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft.'
Schließlich wurde der Kanun von
der Münchner Publizistin und Albanienkennerin Marie Amelie
Freiin von Godin (1882-1956) in Zusammenarbeit mit ihrem langjährigen
Freund Ekrem Bey Vlora (1885-1964) ins Deutsche übertragen
und in den Jahren 1953 bis 1956 auch in der 'Zeitschrift für
vergleichende Rechtswissenschaft' veröffentlicht. Freiin
von Godin, die sonst als Verfasserin eines großen 'Wörterbuch
der albanischen und deutschen Sprache' (Leipzig 1930) und etlicher
Abenteuerromane mit albanischer Thematik in Erinnerung geblieben
ist, reiste im April 1930 nach Shkodra und besuchte dort einige
Wochen lang den Franziskanerorden, dessen Provinzial sie 1928
in München empfangen und beherbergt hatte. Damals bemühten
sich die Skutariner Franziskaner auf Grundlage der Arbeit und
Aufzeichnungen des ermordeten Pater Gjeçovi um eine definitive
albanischsprachige Ausgabe des Kanun. Hierzu schreibt Godin:
"Die Patres schickten mir den Text mit der Anregung zu,
ihn ins Deutsche zu übersetzen. Ich ging sogleich darauf
ein und reiste für etliche Monate nach Shkodra, wo ich täglich
mit den Patres arbeitete und auch Pater Stefan traf. Es lag mir
viel daran, das Albanische der Veröffentlichung (Dialekt
von Kossowo) unter Wahrung seiner urwüchsigen Ausdrucksweise
genau und sinngemäß zu übersetzen, was nicht
ganz leicht war." Leonard Fox, Übersetzer der englischsprachigen
Ausgabe (New York 1989), stellt die ungeheuren Schwierigkeiten
der Übertragung offener dar: "The language of the Kanun
is notoriously difficult, not only in terms of its vocabulary
and syntax, but because the same words are used with a sometimes
staggering variety of meanings, as well as because of the extreme
terseness of expression." Godin begann 1938 mit der systematischen
Übersetzung des Kanun, allerdings auf der Grundlage einer
früheren albanischen Fassung von Gjeçovi. Die deutsche
Übertragung weicht daher sowohl in der Einteilung und wie
auch im Inhalt von der späteren albanischen Ausgabe des
Jahres 1933 leicht ab. Wegen des Zweiten Weltkrieges erschien
sie erst in den fünfziger Jahren, kurz vor dem Tod der Verfasserin.
Die vorliegende Übertragung der
Freiin von Godin stellt auf jeden Fall eine bemerkenswerte Leistung
dar, auch wenn sie wegen ihrer Urwüchsigkeit, ihrer Holprigkeit
und ihres veralteten Charakters von dem heutigen Leser einiges
an Mühe, Aufmerksamkeit und Mitdenken abverlangt. Die gedanklichen
Zusammenhänge des Kanun sind für alle, die in der nordalbanischen
Kultur nicht aufgewachsen sind, teilweise schwer nachvollziehbar,
und die einzigen deutschen Bezeichnungen, die dem Ausgangstext
einigermaßen entsprechen, können bisweilen irreführend
sein. Die Mühe wird sich aber lohnen, denn der Kanun des
Lekë Dukagjini ist ein faszinierendes Zeugnis einer einzigartigen
Kultur.
Einige Aspekte des Kanun mögen dem
heutigen Beobachter streng, sogar barbarisch erscheinen. Als
Hauptinstrument zur Durchführung und Erhaltung des Rechts
und insbesondere der männlichen Ehre galt die Rache des
Geschädigten. Dies führte im Laufe der Zeit zu endlosen
Fehden und zur Blutrache, die am Anfang des 20. Jahrhunderts
die Stämme des Nordens erheblich dezimierte. Die Blutrache
(alb. 'gjakmarrje'), führte in einigen Gebieten Nordalbaniens
zu einem empfindlichen Männermangel, und stellt dort bis
auf den heutigen Tag ein virulentes Problem im gesellschaftlichen
Leben dar.
Frauen genossen einen sehr minderwertigen
Status. Der Kanun des Lekë Dukagjini bestimmte ausdrücklich:
"die Frau ist ein Schlauch, in dem die Ware transportiert
wird", (alb. "grueja âsht shakull për me
bajtë"). Frauen wurden daher aller männlichen
Rechte und Privilegien aber auch aller männlichen Verpflichtungen
enthoben.
Positiv zu würdigen hingegen sind
aus heutiger Sicht noch der Begriff der 'besa,' des gegebenen
Wortes bzw. Versprechens, und die ausgesprochen betonte Hochschätzung
des Gastes bzw. Freundes, alb. 'mik.'
Der Kanun des Lekë Dukagjini ist
nicht die einzige Zusammenstellung des albanischen Gewohnheitsrechtes,
aber er ist bei weitem die bekannteste. Unter den anderen in
Albanien beachteten einheimischen Rechtssystemen sind: 1.) der
ihm recht ähnliche Kanun des Hochlandes, alb. 'Kanuni i
Maleve' oder 'Kanuni i Malësisë së Madhe,' der
vor allem von den Stämmen der Kastrati, Hoti, Gruda, Kelmendi,
Kuç, Krasniqi, Gashi und Bytyçi, also in dem Gebiet
zwischen dem Shkodrasee im Westen und dem Hochland von Gjakova
im Osten, nördlich des Geltungsgebiets des Kanun des Lekë
Dukagjini, anerkannt und eingehalten wurde; 2.) der sogenannte
Kanun des Skanderbeg, alb. 'Kanuni i Skënderbeut,' auch
als Kanun der Arbëria, alb. 'Kanuni i Arbërisë,'
bekannt, der in erster Linie in den Gebieten von Dibra, Kruja,
Kurbin, Benda und Martanesh, also im ehemaligen Herrschaftgebiets
der Familie Castriota, südlich des Geltungsgebiets des Kanun
des Lekë Dukagjini, eingehalten wurde; und 3.) der südalbanische
Kanun der Labëria, der in den Gebieten von Vlora, Kurvelesh,
Himara und Tepelena, vor allem aber innerhalb der sogenannten
Gegend der drei Brücken (Drashovica, Tepelena und Kalasa)
eingehalten wurde. Dieses südalbanische Rechtsinstrument
wird einer mündlichen Überlieferung zufolge einem Priester
namens Papa Zhuli, Gründer des in Kreis Gjirokastra befindlichen
Dorfs Zhulat, zugeschrieben, daher auch die Bezeichnung Kanun
des Papa Zhuli, alb. 'Kanuni i Papazhulit.' In ihren zahlreichen
Fußnoten nimmt Freiin von Godin hierzu als Vergleich des
öfteren Bezug.
Die jetzige Ausgabe des Kanun weicht
minimal von der 1953 bis 1956 erschienenen Ausgabe ab, und zwar
in einigen wenigen Fällen, in denen die Verfasserin den
Inhalt zweifellos fehlerhaft wiedergab. In anderen Fällen,
wo die Übersetzung uns zweifelhaft erscheint aber wo der
Text verschieden interpretiert werden kann, ist die deutsche
Fassung so gelassen, wie sie in der ersten Ausgabe erschien.
Der interessierte Leser möge als Vergleich die englischsprachige
Fassung von Leonard Fox heranziehen. Die Fußnoten, die
mit [Gj.] gekennzeichnet sind, sind vom Gjeçovi, sonst
sind sie alle von Godin in Zusammenarbeit mit Ekrem Bey Vlora.
Es bleibt nur zu hoffen, daß diese
Neuauflage von dem Kanun des Lekë Dukagjini zu einem besseren
Verständnis für die traditionelle Kultur Nordalbaniens
und Kosovas beitragen wird.
Robert Elsie
Olzheim / Eifel, März 2001
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort von Robert Elsie
Einführung Der Kanun der albanischen Berge:
Hintergrund der nord-albanischen Lebensweise von Michael
Schmidt-Neke
DER KANUN
1. Buch: Die Kirche
- Der Machtkreis der Kirche, die Gräber, die Gründe,
der Besitz der Kirche, der Pfarrer, der Pfarrdiener und die Arbeiter
der Kirche
Der Machtkreis der Kirche
Die Gräber
Güter und Besitz der Kirche
Der Pfarrer
Die Diener der Kirche
Die Arbeiterschaft der Kirche
- Die Strafgerichtsbarkeit
Die Verhängung der Strafe
Die Bestimmung der Strafe nach der Art der Schuld
2. Buch: Die Familie
- Die Familie als solche
Begriff der Familie
Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses
Rechte und Pflichten der Frau des Hauses
Rechte und Pflichten der Hausbewohner
- Die Familie als Teil des Dorfes und Banners (Stammes)
Das Recht der Familie
Verbindlichkeit der Familie
- Die Bediensteten
3. Buch: Die Heirat
- Begriff und Arten der Ehe
- Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat
Das Recht des Jünglings und des Mädchens
Die Pflichten des Mannes und der Frau
Das Recht des verwitweten Mannes, der verwitweten Frau
- Die Vermittlung, das Verlöbnis
Die Vermittlung
Das Verlöbnis
Das Zeichen
Die Bindung der Treue ("Der Tag des Zeichens")
Der Preis, der für die Braut gegeben wurde und der heute
gegeben wird
Das Erbe der albanischen Frau
4. Buch: Die Hochzeit
- Die Hochzeit
Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun
Die Führung des Hochzeitsgeleites
Zusammensetzung und Weg des Hochzeitsgeleites
Die Hochzeit im Hause der Braut
- Tod der Brautleute
Das Gesetz des Bräutigams
Der Tod der Braut
- Wirkungen der Ehe
"Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau läßt
ihr Blut bei den Eltern"
"Die Frau gilt als anvertraut für ihren Unterhalt"
Die verwitwete Frau
Die abgeschnittene Quaste
Die Frau ohne Ehe
- Stellung der Familienmitglieder
Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind
Stellung des Mannes und Vaters
Stellung der Frau und Mutter
Stellung der Kinder
Recht der Erstgeburt
- Die Teilung
5. Buch: Die Erbschaft
- Intestaterbrecht
- Die Legate, Testamente
Vermächtnisse zugunsten der Kirche
Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt
Das Recht der Vetternschaft
6. Buch: Haus, Vieh und Landgut
- Das Haus und sein Umkreis
- Das lebende Vieh
Der Hirte
Der Leithammel oder Leitwidder
Das "zur Hälfte" gegebene Vieh
Das Kopfrind (Hauptrind)
Das Vieh "mit Verantwortung"
Sauen "zur Hälfte"
Die Hütte des Hundes
Der Pflugochse
Die Bienen
- Die Landgüter
Das Hausgut
Jemanden im Dorf zum Bruder machen
Das Gemeindegut
- Die Grenze
"Die Grenzen der Grundstücke sind unbeweglich"
Die durch das Blut gewonnene Grenze
Die durch den Gewichtstein gewonnene Grenze
Die durch die Axt bezeichnete Grenze
- Die Straßen
Die Dorfstraße
Die Landstraße (Hauptstraße)
Die Sackgasse
- Die Stammesweide
- Die Arbeit
"Die Arbeit rückt den Durchlaß"
Der Lohnbauer
Der Schmied
Die Mühle
Das Mühlwasser, der Mühlbach
Die Bewässerung
Das Wassergeld der Mühle
- Die Jagd
Allgemeines
Das nach der Spur verfolgte Wild
- Die Fischerei
Allgemeines
Der Fischfang mit Korb oder Kanne
Der Fischfang mit Pulver
Der Fischfang mit Gift
7. Buch: Der Handel
- Allgemeines
- Der Handel mit Erde (Grundstücken)
Allgemeines
Die mit Bedingungen gekaufte Erde
- Der Handel mit Waffe und Pferd
- Die Preise im Kanun
- Der gezahlte Reisende (Bote)
- Die Sache für die Sache
- Das Darlehen
Allgemeines: Zins und Pfand
Die Frist
- Die Abmachung, das Geschenk
- Das Wort des Mundes
Das Wort
Der Ableugner
Der Eid
Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und Evangelium
Wer wird den Eid leisten?
"Der Eid nimmt die eigene Sache"
Der Eid an der Türe
Der Eid auf das Haupt der Söhne
Der Eid mit "Ich weiß nicht"
Buße für den Meineid
8. Buch: Die Ehre
- Die persönliche Ehre
- Die gemeinsame Ehre
Der Freund
Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)
Das Benehmen des Hausherrn gegen den Freund im Hause
Die Vermittlung
Die Bürgschaft
- Das Blut und die Verwandtschaft, die Bruderschaft und
Patenschaft im Kanun der Berge
Die Geschlechterfolge
Der Stammbaum des Blutes, der Stammbaum der Milch, der Neffe
aus dem Blute, der Tochterneffe
Die Bruderschaft
Die Patenschaft
Die Ehepatenschaft
Die Patenschaft der Haare
Vorgehen nach dem Kanun beim Schneiden der Haare
9. Buch: Die Schäden
- Allgemeines
- Das schädigende Schwein
- Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge
10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen
- Der Helfershelfer und Hehler
- Der Diebstahl
Allgemeines
Der Raub
Die Raubesbeute
Die schändliche Schuld
Das Zwei-für-Eins
Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und Gutes
- Der Mord
Der Hinterhalt
Der Täter
Der Friedensbringer
Der Gottesfriede
Der Gottesfriede für Vieh und Hirten
Das Blut
Das Blut geht mit dem Finger
"Blut bleibt für Blut"
"Blut sei nicht für eine Schuld"
"Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"
Das Blut für die schlechte Tat
Der unbeabsichtigte Totschlag
Der Totschlag mit Bürgschaft
Die Büchse verfolgt den Bluttäter
Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut
Die Vermittlung des Blutes
Die Versöhnung des Blutes
Die Bürgen des Blutes
Die Bürgen des Geldes für das Blut
Das Mahl des versöhnten Blutes
Das Kreuz an der Türe
Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken
11. Buch: Der Altenrat
- Recht und Pflicht der Ältesten
- Die Pfänder
- Die Berufung
- Die Eideshelfer
- Der geheime Ankläger
- Der Angeberlohn
- Die Anklageempfänger
- Die Männer der albanischen Berge in der Beratung
- Ort der Beratung
- Das Haus Gjonmarkaj
- Die Sippenhäupter
- Die Dorfältesten
- Die Überältesten
- Die Bußeinnehmer
- Die Stimme des Volkes beim Gericht
- Das Ausschellen
- Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten
- Der Abgesandte
- Der Bote
12. Buch: Befreiungen und Ausnahmen
- Teilhaber der Ausnahmen
- Der Tod
Ausgewählte Bibliographie
Inhaltsverzeichnis
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