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Robert Elsie

Der Kanun
Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem
sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini
Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi,
ins Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin
und mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke
Herausgegeben mit Vorwort und Bibliographie von Robert Elsie

Dukagjini Balkan Books

Dukagjini, Peja 2001
283 pp.

VORWORT

    Der Kanun des Lekë Dukagjini, alb. Kanuni i Lekë Dukagjinit, stellt die bekannteste Zusammentragung des albanischen Gewohnheitsrechtes dar. Dieses ursprünglich ungeschriebene Rechtssystem bestimmte die wesentlichsten Aspekte des Sozialverhaltens in den abgelegenen und sonst gesetzlosen Gegenden Nordalbaniens. Es wird seit Jahrhunderten in vielen Landteilen des Nordens eingehalten, auch heute noch. Das Kernland des Kanun ist Dukagjin, d. h. das Hochland von Lezha, Mirdita, Shala, Shoshi und Nikaj-Merturi, sowie die Dukagjin-Ebene im heutigen westlichen Kosova. Lekë Dukagjini (1410-1481), nach dem der Kanun genannt wird, bleibt eine wenig bekannte, schleierhafte Person, die ein Fürst und Weggefährte des albanischen Nationalhelden Skanderbegs (1405-1468) gewesen sein soll. Ob er den Kanun zusammenstellte oder ihm lediglich seinen Namen gab, ist nicht zu ermitteln.
    Der Kanun wurde von den Stämmen des Nordens streng beachtet und hatte Vorrang vor anderen Rechtssystemen, seien sie staatlicher oder kirchlicher Art, die man im Laufe der Zeit im Hochland zur Geltung zu bringen versuchte. Er stellte sowohl eine Ergänzung wie öfter auch ein Konkurrenzrecht zum staatlichen Rechtssystem dar. Mit Hilfe dieses alten Systems konnten die Gebirgsstämme auch während der fünf Jahrhunderte, als sie zumindest formell Teil des Osmanischen Reichs waren, ihre Identität, ihre Autonomie und ihre Lebensart bewahren.
    Der Kanun des Lekë Dukagjini wurde zuerst von dem in Janjeva, südlich von Prishtina in Kosova, geborenen Franziskanerpater Shtjefën Gjeçovi bzw. Gjeçov (1874-1929) systematisch erfaßt und veröffentlicht. Nach seinem Studium in Innsbruck und Holland verbrachte Gjeçovi die wissenschaftlich ergiebigsten Jahre seines Lebens in ländlichen Siedlungen Nordalbaniens, u. a. in Laç am Fuß des Kurbingebirges (um 1899-1905), in Gomsiqe östlich von Shkodra bzw. Skutari (1907-1915), in Theth im hohen Norden (1916-1917) und in Rubik in Mirdita (um 1919-1921). Dort begann er mit Hilfe der Stammesältesten Material über Stammesgesetze, Archäologie und Folklore zu sammeln. Ein Teil des von ihm erfaßten Kanun wurde erstmalig in der von Faik Bey Konitza in Brüssel herausgegebenen Zeitschrift 'Albania' von Nikola Aschta schon 1897-1899 veröffentlicht und danach von 1913 bis 1924 in der skutarinischen Zeitschrift 'Hylli i dritës' (Der Morgenstern) herausgegeben. Die definitive Fassung des Kanun wurde in Shkodra 1933 posthum - vier Jahre nach der Ermordung Pater Gjeçovis durch serbische Freischärler - veröffentlicht.
    Dem deutschen Fachpublikum wurde der Kanun schon im Jahre 1901 durch drei Artikel in der 'Zeitschrift für Ethnologie, Verhandlungen der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte,' bekannt: 'Das Gewohnheitsrecht der Stämme Mi-Schkodrak (Oberscutariner Stämme) in den Gebirgen nördlich von Scutari' von dem Albaner Nikola Aschta; 'Das Gewohnheitsrecht der Hochländer in Albanien' von dem österreichischen Diplomaten und Albanienforscher Theodor Anton Ippen (1861-1935); und 'Das Recht der Stämme von Dukadschin,' von Lazar Mjeda (1869-1935), Erzbischof von Prizren und Shkodra. 1916 erschien von dem ungarischen Albanienforscher Ludwig von Thallóczy (1854-1916) die Abhandlung 'Kanuni i Lekës, ein Beitrag zum albanischen Gewohnheitsrecht,' in dem von Thallóczy herausgegebenen Sammelband 'Illyrisch-albanische Forschungen,' und 1923 erschien von dem ebenfalls ungarischen Albanienforscher Franz Baron Nopcsa (1877-1933) der Artikel 'Die Herkunft des nordalbanischen Gewohnheitsrechts, des Kanun Lek Dukadzinit,' in der 'Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft.'
    Schließlich wurde der Kanun von der Münchner Publizistin und Albanienkennerin Marie Amelie Freiin von Godin (1882-1956) in Zusammenarbeit mit ihrem langjährigen Freund Ekrem Bey Vlora (1885-1964) ins Deutsche übertragen und in den Jahren 1953 bis 1956 auch in der 'Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft' veröffentlicht. Freiin von Godin, die sonst als Verfasserin eines großen 'Wörterbuch der albanischen und deutschen Sprache' (Leipzig 1930) und etlicher Abenteuerromane mit albanischer Thematik in Erinnerung geblieben ist, reiste im April 1930 nach Shkodra und besuchte dort einige Wochen lang den Franziskanerorden, dessen Provinzial sie 1928 in München empfangen und beherbergt hatte. Damals bemühten sich die Skutariner Franziskaner auf Grundlage der Arbeit und Aufzeichnungen des ermordeten Pater Gjeçovi um eine definitive albanischsprachige Ausgabe des Kanun. Hierzu schreibt Godin: "Die Patres schickten mir den Text mit der Anregung zu, ihn ins Deutsche zu übersetzen. Ich ging sogleich darauf ein und reiste für etliche Monate nach Shkodra, wo ich täglich mit den Patres arbeitete und auch Pater Stefan traf. Es lag mir viel daran, das Albanische der Veröffentlichung (Dialekt von Kossowo) unter Wahrung seiner urwüchsigen Ausdrucksweise genau und sinngemäß zu übersetzen, was nicht ganz leicht war." Leonard Fox, Übersetzer der englischsprachigen Ausgabe (New York 1989), stellt die ungeheuren Schwierigkeiten der Übertragung offener dar: "The language of the Kanun is notoriously difficult, not only in terms of its vocabulary and syntax, but because the same words are used with a sometimes staggering variety of meanings, as well as because of the extreme terseness of expression." Godin begann 1938 mit der systematischen Übersetzung des Kanun, allerdings auf der Grundlage einer früheren albanischen Fassung von Gjeçovi. Die deutsche Übertragung weicht daher sowohl in der Einteilung und wie auch im Inhalt von der späteren albanischen Ausgabe des Jahres 1933 leicht ab. Wegen des Zweiten Weltkrieges erschien sie erst in den fünfziger Jahren, kurz vor dem Tod der Verfasserin.
    Die vorliegende Übertragung der Freiin von Godin stellt auf jeden Fall eine bemerkenswerte Leistung dar, auch wenn sie wegen ihrer Urwüchsigkeit, ihrer Holprigkeit und ihres veralteten Charakters von dem heutigen Leser einiges an Mühe, Aufmerksamkeit und Mitdenken abverlangt. Die gedanklichen Zusammenhänge des Kanun sind für alle, die in der nordalbanischen Kultur nicht aufgewachsen sind, teilweise schwer nachvollziehbar, und die einzigen deutschen Bezeichnungen, die dem Ausgangstext einigermaßen entsprechen, können bisweilen irreführend sein. Die Mühe wird sich aber lohnen, denn der Kanun des Lekë Dukagjini ist ein faszinierendes Zeugnis einer einzigartigen Kultur.
    Einige Aspekte des Kanun mögen dem heutigen Beobachter streng, sogar barbarisch erscheinen. Als Hauptinstrument zur Durchführung und Erhaltung des Rechts und insbesondere der männlichen Ehre galt die Rache des Geschädigten. Dies führte im Laufe der Zeit zu endlosen Fehden und zur Blutrache, die am Anfang des 20. Jahrhunderts die Stämme des Nordens erheblich dezimierte. Die Blutrache (alb. 'gjakmarrje'), führte in einigen Gebieten Nordalbaniens zu einem empfindlichen Männermangel, und stellt dort bis auf den heutigen Tag ein virulentes Problem im gesellschaftlichen Leben dar.
    Frauen genossen einen sehr minderwertigen Status. Der Kanun des Lekë Dukagjini bestimmte ausdrücklich: "die Frau ist ein Schlauch, in dem die Ware transportiert wird", (alb. "grueja âsht shakull për me bajtë"). Frauen wurden daher aller männlichen Rechte und Privilegien aber auch aller männlichen Verpflichtungen enthoben.
    Positiv zu würdigen hingegen sind aus heutiger Sicht noch der Begriff der 'besa,' des gegebenen Wortes bzw. Versprechens, und die ausgesprochen betonte Hochschätzung des Gastes bzw. Freundes, alb. 'mik.'
    Der Kanun des Lekë Dukagjini ist nicht die einzige Zusammenstellung des albanischen Gewohnheitsrechtes, aber er ist bei weitem die bekannteste. Unter den anderen in Albanien beachteten einheimischen Rechtssystemen sind: 1.) der ihm recht ähnliche Kanun des Hochlandes, alb. 'Kanuni i Maleve' oder 'Kanuni i Malësisë së Madhe,' der vor allem von den Stämmen der Kastrati, Hoti, Gruda, Kelmendi, Kuç, Krasniqi, Gashi und Bytyçi, also in dem Gebiet zwischen dem Shkodrasee im Westen und dem Hochland von Gjakova im Osten, nördlich des Geltungsgebiets des Kanun des Lekë Dukagjini, anerkannt und eingehalten wurde; 2.) der sogenannte Kanun des Skanderbeg, alb. 'Kanuni i Skënderbeut,' auch als Kanun der Arbëria, alb. 'Kanuni i Arbërisë,' bekannt, der in erster Linie in den Gebieten von Dibra, Kruja, Kurbin, Benda und Martanesh, also im ehemaligen Herrschaftgebiets der Familie Castriota, südlich des Geltungsgebiets des Kanun des Lekë Dukagjini, eingehalten wurde; und 3.) der südalbanische Kanun der Labëria, der in den Gebieten von Vlora, Kurvelesh, Himara und Tepelena, vor allem aber innerhalb der sogenannten Gegend der drei Brücken (Drashovica, Tepelena und Kalasa) eingehalten wurde. Dieses südalbanische Rechtsinstrument wird einer mündlichen Überlieferung zufolge einem Priester namens Papa Zhuli, Gründer des in Kreis Gjirokastra befindlichen Dorfs Zhulat, zugeschrieben, daher auch die Bezeichnung Kanun des Papa Zhuli, alb. 'Kanuni i Papazhulit.' In ihren zahlreichen Fußnoten nimmt Freiin von Godin hierzu als Vergleich des öfteren Bezug.
    Die jetzige Ausgabe des Kanun weicht minimal von der 1953 bis 1956 erschienenen Ausgabe ab, und zwar in einigen wenigen Fällen, in denen die Verfasserin den Inhalt zweifellos fehlerhaft wiedergab. In anderen Fällen, wo die Übersetzung uns zweifelhaft erscheint aber wo der Text verschieden interpretiert werden kann, ist die deutsche Fassung so gelassen, wie sie in der ersten Ausgabe erschien. Der interessierte Leser möge als Vergleich die englischsprachige Fassung von Leonard Fox heranziehen. Die Fußnoten, die mit [Gj.] gekennzeichnet sind, sind vom Gjeçovi, sonst sind sie alle von Godin in Zusammenarbeit mit Ekrem Bey Vlora.
    Es bleibt nur zu hoffen, daß diese Neuauflage von dem Kanun des Lekë Dukagjini zu einem besseren Verständnis für die traditionelle Kultur Nordalbaniens und Kosovas beitragen wird.

Robert Elsie
Olzheim / Eifel, März 2001

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort von Robert Elsie

Einführung Der Kanun der albanischen Berge: Hintergrund der nord-albanischen Lebensweise von Michael Schmidt-Neke

DER KANUN

1. Buch: Die Kirche

  • Der Machtkreis der Kirche, die Gräber, die Gründe, der Besitz der Kirche, der Pfarrer, der Pfarrdiener und die Arbeiter der Kirche
    Der Machtkreis der Kirche
    Die Gräber
    Güter und Besitz der Kirche
    Der Pfarrer
    Die Diener der Kirche
    Die Arbeiterschaft der Kirche
     
  • Die Strafgerichtsbarkeit
    Die Verhängung der Strafe
    Die Bestimmung der Strafe nach der Art der Schuld

2. Buch: Die Familie

  • Die Familie als solche
    Begriff der Familie
    Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses
    Rechte und Pflichten der Frau des Hauses
    Rechte und Pflichten der Hausbewohner
     
  • Die Familie als Teil des Dorfes und Banners (Stammes)
    Das Recht der Familie
    Verbindlichkeit der Familie
     
  • Die Bediensteten

3. Buch: Die Heirat

  • Begriff und Arten der Ehe
     
  • Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat
    Das Recht des Jünglings und des Mädchens
    Die Pflichten des Mannes und der Frau
    Das Recht des verwitweten Mannes, der verwitweten Frau
     
  • Die Vermittlung, das Verlöbnis
    Die Vermittlung
    Das Verlöbnis
    Das Zeichen
    Die Bindung der Treue ("Der Tag des Zeichens")
    Der Preis, der für die Braut gegeben wurde und der heute gegeben wird
    Das Erbe der albanischen Frau

4. Buch: Die Hochzeit

  • Die Hochzeit
    Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun
    Die Führung des Hochzeitsgeleites
    Zusammensetzung und Weg des Hochzeitsgeleites
    Die Hochzeit im Hause der Braut
     
  • Tod der Brautleute
    Das Gesetz des Bräutigams
    Der Tod der Braut
     
  • Wirkungen der Ehe
    "Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau läßt ihr Blut bei den Eltern"
    "Die Frau gilt als anvertraut für ihren Unterhalt"
    Die verwitwete Frau
    Die abgeschnittene Quaste
    Die Frau ohne Ehe
     
  • Stellung der Familienmitglieder
    Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind
    Stellung des Mannes und Vaters
    Stellung der Frau und Mutter
    Stellung der Kinder
    Recht der Erstgeburt
     
  • Die Teilung

5. Buch: Die Erbschaft

  • Intestaterbrecht
     
  • Die Legate, Testamente
    Vermächtnisse zugunsten der Kirche
    Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt
    Das Recht der Vetternschaft

6. Buch: Haus, Vieh und Landgut

  • Das Haus und sein Umkreis
     
  • Das lebende Vieh
    Der Hirte
    Der Leithammel oder Leitwidder
    Das "zur Hälfte" gegebene Vieh
    Das Kopfrind (Hauptrind)
    Das Vieh "mit Verantwortung"
    Sauen "zur Hälfte"
    Die Hütte des Hundes
    Der Pflugochse
    Die Bienen
     
  • Die Landgüter
    Das Hausgut
    Jemanden im Dorf zum Bruder machen
    Das Gemeindegut
     
  • Die Grenze
    "Die Grenzen der Grundstücke sind unbeweglich"
    Die durch das Blut gewonnene Grenze
    Die durch den Gewichtstein gewonnene Grenze
    Die durch die Axt bezeichnete Grenze
     
  • Die Straßen
    Die Dorfstraße
    Die Landstraße (Hauptstraße)
    Die Sackgasse
     
  • Die Stammesweide
     
  • Die Arbeit
    "Die Arbeit rückt den Durchlaß"
    Der Lohnbauer
    Der Schmied
    Die Mühle
    Das Mühlwasser, der Mühlbach
    Die Bewässerung
    Das Wassergeld der Mühle
     
  • Die Jagd
    Allgemeines
    Das nach der Spur verfolgte Wild
     
  • Die Fischerei
    Allgemeines
    Der Fischfang mit Korb oder Kanne
    Der Fischfang mit Pulver
    Der Fischfang mit Gift

7. Buch: Der Handel

  • Allgemeines
     
  • Der Handel mit Erde (Grundstücken)
    Allgemeines
    Die mit Bedingungen gekaufte Erde
     
  • Der Handel mit Waffe und Pferd
     
  • Die Preise im Kanun
     
  • Der gezahlte Reisende (Bote)
     
  • Die Sache für die Sache
     
  • Das Darlehen
    Allgemeines: Zins und Pfand
    Die Frist
     
  • Die Abmachung, das Geschenk
     
  • Das Wort des Mundes
    Das Wort
    Der Ableugner
    Der Eid
    Der Eid auf den Stein und der Eid auf Kreuz und Evangelium
    Wer wird den Eid leisten?
    "Der Eid nimmt die eigene Sache"
    Der Eid an der Türe
    Der Eid auf das Haupt der Söhne
    Der Eid mit "Ich weiß nicht"
    Buße für den Meineid

8. Buch: Die Ehre

  • Die persönliche Ehre
     
  • Die gemeinsame Ehre
    Der Freund
    Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)
    Das Benehmen des Hausherrn gegen den Freund im Hause
    Die Vermittlung
    Die Bürgschaft
     
  • Das Blut und die Verwandtschaft, die Bruderschaft und Patenschaft im Kanun der Berge
    Die Geschlechterfolge
    Der Stammbaum des Blutes, der Stammbaum der Milch, der Neffe aus dem Blute, der Tochterneffe
    Die Bruderschaft
    Die Patenschaft
    Die Ehepatenschaft
    Die Patenschaft der Haare
    Vorgehen nach dem Kanun beim Schneiden der Haare

9. Buch: Die Schäden

  • Allgemeines
     
  • Das schädigende Schwein
     
  • Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge

10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen

  • Der Helfershelfer und Hehler
     
  • Der Diebstahl
    Allgemeines
    Der Raub
    Die Raubesbeute
    Die schändliche Schuld
    Das Zwei-für-Eins
    Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und Gutes
     
  • Der Mord
    Der Hinterhalt
    Der Täter
    Der Friedensbringer
    Der Gottesfriede
    Der Gottesfriede für Vieh und Hirten
    Das Blut
    Das Blut geht mit dem Finger
    "Blut bleibt für Blut"
    "Blut sei nicht für eine Schuld"
    "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"
    Das Blut für die schlechte Tat
    Der unbeabsichtigte Totschlag
    Der Totschlag mit Bürgschaft
    Die Büchse verfolgt den Bluttäter
    Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut
    Die Vermittlung des Blutes
    Die Versöhnung des Blutes
    Die Bürgen des Blutes
    Die Bürgen des Geldes für das Blut
    Das Mahl des versöhnten Blutes
    Das Kreuz an der Türe
    Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken

11. Buch: Der Altenrat

  • Recht und Pflicht der Ältesten
     
  • Die Pfänder
     
  • Die Berufung
     
  • Die Eideshelfer
     
  • Der geheime Ankläger
     
  • Der Angeberlohn
     
  • Die Anklageempfänger
     
  • Die Männer der albanischen Berge in der Beratung
     
  • Ort der Beratung
     
  • Das Haus Gjonmarkaj
     
  • Die Sippenhäupter
     
  • Die Dorfältesten
     
  • Die Überältesten
     
  • Die Bußeinnehmer
     
  • Die Stimme des Volkes beim Gericht
     
  • Das Ausschellen
     
  • Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten
     
  • Der Abgesandte
     
  • Der Bote

12. Buch: Befreiungen und Ausnahmen

  • Teilhaber der Ausnahmen
     
  • Der Tod

Ausgewählte Bibliographie

Inhaltsverzeichnis

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